§ 73 Abs 1 Z 6 AußStrG; § 530 Abs 1 ZPO
Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass ein Abänderungsantrag dann nicht möglich ist, wenn er auf solche Vorbringen gestützt wird, die aufgrund von Verschleppungsabsicht bereits zurückgewiesen wurden. Kann der Abänderungsbewerber die Verschleppungsabsicht entkräften?