Zusammenfassung: Das OLG Wien setzte sich mit den Rechtsfolgen auseinander, wenn auf einem Poststück die Adresse als unbekannt durch die Post vermerkt wurde und das Gericht daher via ERV die Aufforderung zur Bekanntgabe der Anschrift von einem Rechtsanwalt begehrte, der Geschäftsführer der betroffenen Gmbh war.
Rechtsgrundlagen: § 292 ZPO; § 89a GOG; § 89b GOG; § 89c GOG; § 89d GOG; ERV 2006