§ 42 Abs 4 GmbHG; § 269 ZPO
Der OGH beschäftigte sich mit den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Aufschiebung der Ausführung eines Beschlusses der Generalversammlung, wonach der Kundenstock veräußert bzw. der Geschäftsführer abberufen werden sollte.