Zusammenfassung: Das OLG Wien beschäftigte sich mit den Voraussetzungen für die Anwendung des § 24 Abs 1 FBG im Hinblick auf einen Geschäftsführer, der seiner Verpflichtung zur Anmeldung mangels des passiven Verhaltens einzelner Gesellschafter nicht nachgekommen ist.
Rechtsgrundlagen: § 24 FBG; § 215 AktG; § 36 Abs 1 GmbHG