Zusammenfassung: Der OGH prüfte die Rechtsfolgen, wenn in einem elektronisch eingebrachten Grundbuchsantrag statt dem Begehrenstyp "Eigentumsrecht" das Begehren "Wohnungseigentum" angeführt wird und keine Bezeichnung des gegenständlichen Objekts angeführt wird.
Rechtsgrundlagen: § 26 GBG; § 82a GBG; § 85 GBG; § 94 GBG