Zusammenfassung: Der OGH prüfte die Grundlagen für Eintragungen im Fall des § 136 GBG. Er beschäftigte sich dabei mit der Frage, ob einfache Kopien oder auch nicht beglaubigte Kopien einer Sterbeurkunde öffentliche Urkunden darstellen können und wann eine Tatsache als "offenkundig" einzustufen ist.
Rechtsgrundlagen: § 136 GBG; § 31 GBG; § 87 GBG; § 94 GBG