§ 382 Abs 1 EO; § 382h EO; § 92 ABGB
Vorliegende Entscheidung geht in Hinblick auf ein anhängiges Eheverfahren der Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs aus exekutionsrechtlicher Perspektive nach. Lässt sich aus dem Verfahren bereits die Vermutung eines Wohnungserhaltungsanspruchs ableiten?