§ 9 K-GVG; § 14 K-GVG; § 20 K-GVG; § 94 GBG
Auf dem Weg zu seiner Entscheidung stellt der OGH eindeutig klar, dass im Regime des Nach Kärntner GVG grundsätzlich mit dem Grundbuchsgesuch der rechtskräftige Bewilligungsbescheid vorzulegen ist. Reicht insofern auch alternativ die Vorlage eines Bestätigungsvermerks aus?