Zusammenfassung: Das LGZ Wien prüfte, ob man sich bei der Formulierung eines Eintragsbegehrens an den für die Eintragung in das Hauptbuch gebräuchlichen Wortlaut zu halten hat und wie die Angabe 1/1 hierbei bewertet werden muss.
Rechtsgrundlagen: § 85 Abs 1 GBG; § 5 Abs 1 ERV 2006