Zusammenfassung: Das OLG Innsbruck prüfte, ob die Eröffnung des Konkurses nach Verhängung der Zwangsstrafe wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses dem säumigen Geschäftsführer im Rekursverfahren zugute kommen kann.
Rechtsgrundlagen: § 283 UGB
Schlagwörter: