Zusammenfassung: Das OLG Graz prüfte, ob die Einreichung eines Jahresabschlusses in Papierform anstelle der elektronischen Einreichung mittels Zwangsstrafen durchsetzbar ist und welche Folgen dies für das Firmenbuchgericht im Hinblick auf die Einreichung haben kann.
Rechtsgrundlagen: § 89c Abs 5 GOG; § 11 Abs 1a ERV; § 283 UGB