Zusammenfassung: Der OGH prüfte u.a. wie ein Erbteilungsübereinkommen formell aufgebaut sein muss, welche Inhalte dieses haben muss, ob dieses auch privat erstellt werden kann und wie Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen des Amtshandlungsgerichts nach § 33 Abs 1 GBG zu bewerten sind.