§ 76 Abs 4 GmbHG; § 332 Abs 1 EO
Diesfalls beschäftigt sich der OGH mit der Frage, ob § 76 Abs 4 GmbHG analog anzuwenden ist, wenn die satzungsmäßige Übertragungsbeschränkung für GmbH-Geschäftsanteile nur zugunsten von weiteren Gesellschaftern angeordnet ist, diese jedoch nicht vorhanden sind.