Dr. Hoyer kommentiert in seinem Beitrag eine Entscheidung des OGH. Der Gerichtshof äußerte sich in dieser Entscheidung zu der Frage, ob juristische Personen mit Sitz im Inland als Ausländer nach der Bestimmung des § 2 Z 3 AuslGVG gelten, wenn an ihnen juristische Personen mit Sitz im Inland überwiegend oder ausschließlich beteiligt sind, an denen überwiegend oder ausschließlich Ausländer Beteiligungen halten.