Zusammenfassung: Das OLG Innsbruck hatte sich mit der Frage zu befassen, ob gegen den Geschäftsführer einer GmbH Zwangsstrafen zur Änderung der Firma der GmbH verhängt werden dürfen. Nach Ansicht des Gerichts besitzt die gewählte Firma keine Unterscheidungskraft.
Rechtsgrundlagen: § 18 UGB; § 29 UGB; § 30 Abs 2 UGB; § 10 Abs 2 FBG; § 24 FBG