§ 157 AußStrG
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Durchführung der Abhandlung nur mit den testamentarischen Erben ohne Beiziehung möglicher gesetzlicher Erben einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt.
OGH 8.4.2008, 4 Ob 50/08v
§ 157 AußStrG
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Durchführung der Abhandlung nur mit den testamentarischen Erben ohne Beiziehung möglicher gesetzlicher Erben einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt.
OGH 8.4.2008, 4 Ob 50/08v