§ 181 Abs 2 AußStrG; § 810 Abs 2 ABGB; § 94 Abs 1 GBG
Das Gericht beschäftigte sich mit der Frage, ob eine beim Gerichtskommissär vor der Einantwortung zu Protokoll gegebene Vereinbarung über die Überlassung von Nachlassliegenschaften als Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf.