§ 56 Abs 3 GBG; § 13 KO; § 2 KO
Der OGH nimmt zur Zulässigkeit der Begründung grundbücherlicher Rechte nach der Konkurseröffnung Stellung und erläutert, dass der Zeitpunkt der Konkurseröffnung mit dem Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Konkursedikts nachfolgt, bestimmt wird.