§ 136 Abs 1 GBG; § 87 GBG
Hoyer kommentiert eine Entscheidung des OGH, in der dieser auf die formellen Voraussetzungen einer Grundbuchsberichtigung bei Tod des Buchberechtigten eingeht und erläutert, dass die Vorlage einer öffentlichen Urkunde (in concreto: beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde) die Vorgaben des § 136 GBG erfüllt.