Zusammenfassung: Die Gläubiger sind zur Beantragung der gerichtlichen Festlegung einer Sicherheit im Rahmen einer Spaltung nicht legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 15 SpaltG
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Zusammenfassung: Die Gläubiger sind zur Beantragung der gerichtlichen Festlegung einer Sicherheit im Rahmen einer Spaltung nicht legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 15 SpaltG
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