§ 8 AnerbenG; § 8 Abs 2 AnerbenG
Der Autor kommentiert eine Entscheidung des OGH, in der dieser darlegte, dass das Anerbengesetz im Fall des Miteigentums zweier Ehepartner oder eines Elternteils und eines Kindes an einem Erbhof nur dann im Rahmen einer letztwilligen Verfügung zur Anwendung gelangt, wenn der überlebende Miteigentümer die Rechtsposition des Alleineigentümers erlangt.