Zusammenfassung: Gesellschafter einer GmbH trifft die Verpflichtung, einen Doppelnamen in der Firma zu führen.
Rechtsgrundlagen: § 5 GmbHG; § 93 ABGB
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Zusammenfassung: Gesellschafter einer GmbH trifft die Verpflichtung, einen Doppelnamen in der Firma zu führen.
Rechtsgrundlagen: § 5 GmbHG; § 93 ABGB
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