§ 1012 ABGB; § 1488 ABGB; § 1489 ABGB
Der Herausgabeanspruchs bezüglich des Differenzbetrags zwischen dem vom Gewalthaber geleisteten Betrag und dem angemessenen Aufwand ist als Schadenersatzanspruch zu qualifizieren. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB wird mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers in Gang gesetzt.