§ 13 Abs 3 WEG 2002 ; § 13 Abs 3 WEG 2002; § 14 ZPO; § 57 GBG
Nur das gemeinsame Wohnungseigentum von Eigentümerpartnern kann einer pfandrechtlichen Belastung unterworfen werden. Zur Beantragung der Löschung einer Zwischeneintragung sind ebenfalls nur beide Eigentümerpartner legitimiert, wobei die Löschungsvoraussetzungen von beiden Eigentümerpartnern erfüllt werden müssen.