Art XLII EGZPO
Der OGH entschied über die Zulässigkeit einer Stufenklage. Im gegenständlichen Fall hatte der Erblasser dem Beklagten sein Sparbuch zur Aufbewahrung gegeben. Wenn der Erblasser Geld benötigte, bat er den beklagten, die entsprechenden Beträge zu beheben und ihm zu bringen. Der Beklagte behob auch für sich selbst Beträge. Dem Erben war nicht bekannt, wie viel der Beklagte von dem Geld für sich selbst verwendete und wie viel für den Erblasser.