Zusammenfassung: Hoyer kommentiert eine OGH-Entscheidung, in der dieser darlegt, dass § 51 Abs 1 GBG auch für gepfändete Fruchtgenussrechte maßgeblich sei; ein allfälliges außerbücherliches Erlöschen des Fruchtgenussrechts oder ein Verzicht auf die Ausübung einer Servitut entfalte erst mit Einverleibung der Löschung Rechtswirksamkeit gegenüber Dritten.
Rechtsgrundlagen: § 51 Abs 1 GBG; § 431 ABGB; § 524 ABGB; § 1444 ABGB