§ 40 Abs 2 WEG; § 150 EO; § 156 EO
Die Anmerkung der Zusage auf Einräumung von Wohnungseigentum ist als bücherlich gesichertes Anwartschaftsrecht zu qualifizieren, das im Fall der Zwangsversteigerung der Liegenschaft mit dem Zuschlag auf den Erwerber übergeht.