§ 9 SpaltG; § 225c AktG
Der OGH erläutert, wer zur Beantragung der gerichtlichen Prüfung der Barabfindungszahlungen für Aktionäre legitimiert ist und fügt hinzu, dass die Antragsbefugnis keine Mindestbeteiligung des Gesellschafters mehr voraussetzt.
§ 9 SpaltG; § 225c AktG
Der OGH erläutert, wer zur Beantragung der gerichtlichen Prüfung der Barabfindungszahlungen für Aktionäre legitimiert ist und fügt hinzu, dass die Antragsbefugnis keine Mindestbeteiligung des Gesellschafters mehr voraussetzt.