§ 22 Abs 3 stmk GVG; § 94 Abs 1 z 3 GBG; Art 56 EG-V
Der OGH erläutert, dass § 22 Abs 3 stmkGVG, der beim Kauf eines Baugrundes durch Angehörige von EU-Mitgliedsstaaten eine Bewilligung oder Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde voraussetzt, mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit nicht in Einklang steht und daher nicht mehr zur Anwendung gelangen darf.