§ 94 Abs 2 GBG; § 102 GBG; § 130 GBG; § 294 EO; § 320 EO
Der OGH nimmt Stellung zur Anfechtung der Vollzugsanordnung bezüglich einer Eintragung ins Grundbuch, die nicht vom Grundbuchsgericht genehmigt wurde. Dabei führt er aus, dass auch solche Grundbuchseintragungen vollzogen werden müssen, deren amtswegige Löschung nach § 130 GBG möglich wäre.