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Kein Antragsrecht der Parteien auf amtswegige Grundbuchsbereinigung nach § 130, 131 GBG

GrundbuchsrechtHans Hoyer (Glosse)NZ 2006/74NZ 2006, 304 - 305 Heft 10 v. 1.10.2006

§ 12 GBG; § 14 GBG; § 130 GBG; § 131 GBG

Die grundbücherliche Registrierung eines Pfandrechts, bei dem weder ein Höchstbetrag noch eine bestimmte Geldsumme festgelegt ist kann ebenso wie eine persönliche, im Jahr 1863 einverleibte persönliche Dienstbarkeit aus dem Grundbuch gelöscht werden. Die Parteien sind zur Beantragung der amtswegigen Grundbuchsbereinigung nicht legitimiert.

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