§ 12 GBG; § 14 GBG; § 130 GBG; § 131 GBG
Die grundbücherliche Registrierung eines Pfandrechts, bei dem weder ein Höchstbetrag noch eine bestimmte Geldsumme festgelegt ist kann ebenso wie eine persönliche, im Jahr 1863 einverleibte persönliche Dienstbarkeit aus dem Grundbuch gelöscht werden. Die Parteien sind zur Beantragung der amtswegigen Grundbuchsbereinigung nicht legitimiert.