Zusammenfassung: Das OLG Wien betont die Offenlegungspflicht bezüglich Vorratsgründungen und erläutert, dass einem Geschäftsführer bei Missachtung einer Ladung eine Zwangsstrafe auferlegt werden kann.
OLG Wien, 28 R 3/05z
Rechtsgrundlagen: § 87 GOG; § 220 ZPO; § 4 GmbHG; § 15 Abs 1 FBG; § 16 Abs 1 AußStrG