§ 282 Abs 1 ABGB; § 154 Abs 3 ABGB; § 36 EO; § 356 EO
Der Sachwalter benötigt für die Einbringung einer Impugnationsklage des Betroffenen die Zustimmung des Pflegschaftsgerichts. Das Verschulden des Verpflichteten ist keine Voraussetzung für die Exekutionsführung nach § 356 Abs 1 EO.