Zusammenfassung: Die Anordnung zur Offenlegung der Jahresabschlüsse muss nachweislich zugestellt werden.
OLG Wien, 28 R 278/04i
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs 1 FBG
Zusammenfassung: Die Anordnung zur Offenlegung der Jahresabschlüsse muss nachweislich zugestellt werden.
OLG Wien, 28 R 278/04i
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs 1 FBG