§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG; § 15a ErbStG
Vermögenstransfers im Rahmen von einvernehmlichen Erbteilungsübereinkommen, die von der letztwilligen Verfügung abweichen, haben keinen Einfluss auf den bereits erfolgten Erbanfall , aber die Nacherhebung der Erbschaftssteuer für die entgeltliche Übertragung zur Folge.