Zusammenfassung: Ein persönlich haftender zahlungsunfähiger Gesellschafter ist zur Beantragung der Gesellschaftslöschung ohne Einwilligung des Konkursgerichts oder des Masseverwalters nicht legitimiert.
OLG Wien, 28 R 25/04h
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 KO; § 186 KO; § 187 Abs 1 Z 3 KO; § 31 Abs 2 HGB