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(Eigen-)Änderung einer Urkunde durch Vornahme einer nachträglichen Beirückung gem §§ 568f ABGB

StrafrechtDr. Peter Schick, Universitätsprofessor; Dr. Stefan Gurmann, Universitätsassistent, beide am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Karl-Franzens-Universität GrazNZ 2005/1NZ 2005, 1 - 6 Heft 1 v. 1.1.2005

Zusammenfassung: Die Autoren erläutern auf Grundlage eines konkreten Falles, welche Rechtsfolgen die nachträgliche Beirückung des Protokolls bezüglich der Testierfähigkeit auf dem Testament einer besachwalteten Person nach sich zieht. Dabei setzen sie sich insbesondere mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Notars auseinander und prüfen, ob diese Vorgangsweise des Notars unter §§ 223 Abs 1, 224 StGB subsumiert werden kann.

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