§ 76 Abs 2 GmbHG; § 78 Abs 1 GmbHG
Einwilligungs- und Aufgriffsrechte im Gesellschaftsvertrag werden auch bei einem Gesellschafterwechsel bis zum Verzicht bzw der Nichtgeltendmachung der Rechte dem Veräußerer der Gesellschaftsbeteiligung zugeordnet.
OGH 17.02.2005, 6 Ob 205/04x