§ 481 ABGB; § 1500 ABGB; § 43 Abs 6 VermG
Der Erwerb einer Dienstbarkeit stützt sich auf einen allenfalls schlüssig abgeschlossenen Vertragstitel, in den alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks einwilligen müssen. Die Einwilligungserklärung nach § 43 Abs 6 VermG erstreckt sich nur auf den im Grenzkataster festgelegten Grenzverlauf, nicht aber auf Wegeservituten.