§ 94 Abs 1 Z 3 GBG; § 94 Abs 1 Z 4 GBG; § 33 NO
Solange der Notar im Falle der Namensgleichheit zwischen der Partei und ihm seine nichtfamiliären Beziehungen und seine Unparteilichkeit nicht klarlegt, liegen Zweifel am öffentlichen Charakter einer Urkunde vor, die die Abweisung einer beantragten Grundbuchseintragung rechtfertigen.