Zusammenfassung: Bei bloßer Gefährdung wirtschaftlicher Interessen können die Gläubiger keinen Rekurs gegen die Firmenbucheintragung eines side stream mergers erheben. Da die Verschmelzung eine Universalsukzession zur Folge hat, sind bei der übertragenden Gesellschaft anhängige Verfahren bei der übernehmenden Gesellschaft fortzuführen, was eine Berichtigung der Parteienbezeichnung erfordert.
OLG Wien, 29.06.2004, 28 R 104/04a