§ 509 ABGB
Die Entscheidung befasst sich mit dem Umfang der Verwaltungsbefugnis des Beklagten, der einerseits Hälfteeigentümer, und hinsichtlich der anderen Liegenschaftshälfte Fruchtgenussberechtigter ist.
OGH 08.07.2002, 7 Ob 142/02m
§ 509 ABGB
Die Entscheidung befasst sich mit dem Umfang der Verwaltungsbefugnis des Beklagten, der einerseits Hälfteeigentümer, und hinsichtlich der anderen Liegenschaftshälfte Fruchtgenussberechtigter ist.
OGH 08.07.2002, 7 Ob 142/02m