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§§ 11, 15 Kärntner ErbhöfeG - Pflichtteil und Abgeltung für Mitarbeit nach dem Kärntner ErhöfeG

ZivilrechtNZ 2004/42NZ 2004, 144 - 147 Heft 5 v. 1.5.2004

§ 11 Kärntner ErbhöfeG; § 15 Kärntner ErbhöfeG

Die Entscheidung bestimmt, dass der Noterbe nur das Recht auf Abgeltung von Diensten, die er während der letzten drei Jahre vor dem Tod des Erblassers geleistet hat, zusteht.

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