§ 11 Kärntner ErbhöfeG; § 15 Kärntner ErbhöfeG
Die Entscheidung bestimmt, dass der Noterbe nur das Recht auf Abgeltung von Diensten, die er während der letzten drei Jahre vor dem Tod des Erblassers geleistet hat, zusteht.
§ 11 Kärntner ErbhöfeG; § 15 Kärntner ErbhöfeG
Die Entscheidung bestimmt, dass der Noterbe nur das Recht auf Abgeltung von Diensten, die er während der letzten drei Jahre vor dem Tod des Erblassers geleistet hat, zusteht.