§ 1 JN; § 51 Abs 2 K-FLG; § 98 Abs 4 lit b K-FLG
Die Entscheidung bestimmt, dass die Agrarbehörde zuständig für Anteilsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft ist.
§ 1 JN; § 51 Abs 2 K-FLG; § 98 Abs 4 lit b K-FLG
Die Entscheidung bestimmt, dass die Agrarbehörde zuständig für Anteilsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft ist.