§ 2 Abs 2 AHG
Der Leitsatz bestimmt, dass die Möglichkeit, die Zahlung einer vollstreckbaren Forderung hinauszuschieben, nicht als Rechtsmittel anzusehen ist, und nicht den Ersatzanspruch des Geschädigten beeinträchtigt.
OGH 28.11.2000, 1 Ob 220/00k
§ 2 Abs 2 AHG
Der Leitsatz bestimmt, dass die Möglichkeit, die Zahlung einer vollstreckbaren Forderung hinauszuschieben, nicht als Rechtsmittel anzusehen ist, und nicht den Ersatzanspruch des Geschädigten beeinträchtigt.
OGH 28.11.2000, 1 Ob 220/00k