§ 249 Abs 2 und 3 AußStrG; § 477 Abs 1 Z 4 ZPO
Die Entscheidung bestimmt, dass bei Nichtzustellung des Rekurses des bestellten Sachwalters an den Betroffenen, dessen Recht auf Rekursbeantwortung verletzt, und zur Nichtigkeit des Verfahrens führt.
§ 249 Abs 2 und 3 AußStrG; § 477 Abs 1 Z 4 ZPO
Die Entscheidung bestimmt, dass bei Nichtzustellung des Rekurses des bestellten Sachwalters an den Betroffenen, dessen Recht auf Rekursbeantwortung verletzt, und zur Nichtigkeit des Verfahrens führt.