§ 1 JN; § 14 oö FlVflG; § 102 oö FlVflG; § 34 FlVfGG
Die Entscheidung bestimmt, dass Schadenersatzansprüche wegen Wertminderung der Liegenschaft durch einen Dritten nicht von den Agrarbehörden zu entscheiden sind.
§ 1 JN; § 14 oö FlVflG; § 102 oö FlVflG; § 34 FlVfGG
Die Entscheidung bestimmt, dass Schadenersatzansprüche wegen Wertminderung der Liegenschaft durch einen Dritten nicht von den Agrarbehörden zu entscheiden sind.