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§§ 364a, 1319 ABGB - Haftung des Bauführers für Wasserschäden

ZivilrechtNZ 2001, 188 - 190 Heft 4 v. 1.4.2001

§ 364a ABGB; § 1319 ABGB

Die Entscheidung befasst sich mit der Haftung des Bauführers für einen Dammbruch nach § 1319 ABGB, und befasst sich mit dessen Tatbestandsmerkmalen.

OGH 28.04.1999, 7 Ob 215/98p

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