§ 210 EO; § 224 EO; § 1358 ABGB; § 447 ABGB; § 454 ABGB
Die Entscheidung befasst sich mit der Verpflichtung des Afterhypothekars sowohl den Bestand seiner Forderung, als auch die des Hauptpfandgläubigers urkundlich nachzuweisen, um die Barzahlung aus dem Meistbot zu erreichen.