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§ 117 AußStrG; § 3 Abs 1 GKoärG - Schriftliche Abhandlungspflege und Noterben

ZivilrechtNZ 2000, 219 - 220 Heft 7 v. 1.7.2000

§ 117 AußStrG; § 3 Abs 1 GKoärG

Die Entscheidung bestimmt, dass hinsichtlich der schriftlichen Abhandlungspflege dem Noterben keine Antrags- und keine Rechtsmittellegitimation zukommt.

OGH 29.09.1999, 6 Ob 161/99s

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